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  • Wenn Leiharbeitnehmer länger als 18 Monate im gleichen Betrieb arbeiten, müssen sie übernommen werden. Spätestens nach neun Monaten haben sie Anspruch auf den gleichen Lohn wie Stammbeschäftigte mit vergleichbarer Tätigkeit. Ausnahmen sind nur möglich, wenn sie tariflich vereinbart sind. Das Gesetz sorgt zudem dafür, dass Leiharbeit nicht als Werkvertrag kaschiert werden kann.

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