Nach der Trennung vom Partner ändert sich das Leben des nunmehr Alleinerziehenden drastisch. Kommt nun hinzu, dass der Expartner keinen Kindesunterhalt zahlen will oder kann ist Geldnot die Folge. Um gerade den Nachwuchs vor Kinderarmut zu schützen gibt den sogenannten Unterhaltsvorschuss, eine Sozialleistung auf Antrag, die ausfallende Unterhaltszahlungen wenigstens teilweise auszugleichen versucht, ohne dass der Barunterhaltspflichtige dadurch von seiner Zahlungspflicht entbunden wäre.

Nach bisheriger Rechtslage stand einem Kind allerdings nur dann ein solcher Vorschuss zu, wenn es unter anderem das 12. Lebensjahr noch nicht beendet hatte. Ferner war die Leistung des Vorschusses auf sechs Jahre begrenzt.

Gerade ab einem Alter des zu erziehenden Kindes von 12 Jahren nehmen die Geldsorgen Alleinerziehender allerdings keineswegs ab, sondern zu. Daran knüpft die ab 01.07.2017 gültige Änderung des Unterhaltsvorschussgesetztes an: die Höchstdauer von sechs Jahren wurde nunmehr aufgehoben und der Vorschuss kann bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres beantragt werden.

Beträge

Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach dem Alter der Kinder und beträgt seit dem 1. Juli 2017 monatlich:

  • für Kinder von 0 bis 5 Jahren 150 Euro,
  • für Kinder von 6 bis 11 Jahren 201 Euro
  • für Kinder von 12 bis 17 Jahren 268 Euro.

Weitere Informationen

Artikel des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend