Schonvermögen in der Sozialhilfe

Der Vermögensfreibetrag von Leistungsbeziehern der Sozialhilfe steigt ab dem 1. April 2017 von 2.600 auf 5.000 Euro. Davon profitieren Menschen mit Behinderung, die keiner Erwerbstätigkeit nachgehen können. Der erhöhte Freibetrag gilt auch für Menschen, die Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung benötigen, ebenso wie für die Ehe- und Lebenspartner sowie für alleinstehende Minderjährige.